Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Transporte

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Transportverträge, die mit FirstVan (nachfolgend Frachtführer genannt) abgeschlossen werden. FirstVan ist eine Marke der TradeKeeper GmbH in Eglisau ZH. Die angebotenen Leistungen umfassen Kleintransporte und Mini-Umzüge mit Fahrzeugen bis zu 15 m³ Ladevolumen und maximal 1.000 kg Nutzlast. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt auch bei teilweiser oder vollständiger Nichtigkeit einzelner Klauseln unberührt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Der Frachtführer übernimmt die Abholung der Ware beim Auftraggeber (Absender), den Transport zur Empfängeradresse. Das Ausladen ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers/Empfängers.

Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Mündliche oder telefonische Aufträge erfolgen auf Risiko des Auftraggebers bis zur schriftlichen Bestätigung.

Der Auftrag muss alle für die ordnungsgemässe Ausführung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere vollständige Abhol- und Lieferadressen, Frachtzahler, Art, Menge, Gewicht, Abmessungen der Frachtstücke, die Lieferzeit und den Transportweg genau zu bezeichnen sowie besondere Hinweise (z.B. hoher Warenwert, Nachnahme, terminliche Einschränkungen).

Auf Wunsch und gegen ein zusätzliches Entgelt (gemäss Ziffer 6) übernimmt der Fahrer das Ausladen bis zur Bordsteinkante, sofern das einzelne Transportgut nicht mehr als 40 kg wiegt und von einer Person ohne Hilfsmittel bewegt werden kann. Ist das Transportgut schwerer als 40 kg oder überdimensional, oder wünscht der Auftraggeber diese Zusatzleistung nicht, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechendes Hilfspersonal oder geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.

Auf Wunsch kann eine zusätzliche Hilfsperson über den Frachtführer gebucht werden, die nach denselben Bedingungen (maximal 40 kg pro Person, keine Überdimension) als Be- und/oder Entladehilfe fungiert. Die Organisation weiterer Hilfsmittel oder zusätzlicher Helfer obliegt dem Auftraggeber.

Vom Transport ausgeschlossen sind insbesondere: Tiere, Bargeld, begebbare Inhaberpapiere, Edelmetalle und -steine, Feuerwaffen, deren Teile und Munition, Gefahrgut wie Gasflaschen, Treibstoffbehälter, sterbliche Überreste von Menschen, pornografische Erzeugnisse, illegale Drogen oder sonstige illegale Gegenstände sowie Getränke in Flaschen und gekühlte Lebensmittel.

Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Transportguts zu überprüfen und geht davon aus, dass der Auftraggeber ausschliesslich zulässige und legale Waren übergibt.

Der Absender resp. Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die Bereitstellung aller erforderlichen Transport- und Zolldokumente sowie deren Richtigkeit obliegt dem Auftraggeber. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.

Die Preisgestaltung umfasst die Anfahrt zur Abholadresse zu einem reduzierten Tarif, die Hauptfahrt (Abholadresse bis Zustelladresse) nach gefahrenen Kilometern und Zeit sowie die Rückfahrt zum Ausgangspunkt, ebenfalls zu einem reduzierten Tarif. Der Mindestaufwand (Mindesttaxe) beträgt CHF 200.00. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Folgende Zuschläge werden separat berechnet:

  • Be- und Entladehilfe durch den Fahrer (von/bis Bordsteinkante): CHF 50.00 pro Fahrt.
  • Hilfsperson (Be- und/oder Entladehilfe): CHF 60.00 pro Stunde. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
  • Wartezeiten (erst ab insgesamt 15 Minuten): CHF 60.00 pro Stunde. Die Abrechnung erfolgt im Minutentakt.
  • Stockwerklieferungen durch den Fahrer gemäss Art. 3: CHF 60.00 pro Stunde. Die Abrechnung erfolgt im Minutentakt.
  • Zusätzliche Lade- oder Abladestellen: nach effektivem Aufwand (Kilometer und Zeit).
  • Autoverlad (Fähre oder Bahn): nach offiziellem örtlichen Zustelltarif.
  • Autofreie Ortschaften / Anschlussfrachten für Bergbahnen: nach offiziellem örtlichen Zustelltarif.
  • Verkehrsbehinderungen (z.B. behördlich angeordnete Umleitungen, gebührenpflichtige Strassen): nach effektivem Mehraufwand (Kilometer und Zeit).
  • Hafengebühren, Waaggebühren, Sonderbewilligungen: nach offiziellem örtlichen Tarif.
  • Entsorgung: Entsorgungskosten, Kosten für den Rücktransport resp. zur Entsorgungsstelle werden nach Aufwand verrechnet.
  • Miete von Hilfsmitteln und Werkzeugen (Umzugsset, Motorrad-Set, Paletten, Umzugsboxen usw.): nach effektivem Aufwand.

Grundsätzlich ist die Zahlung vor Warenabholung per Überweisung (QR-Rechnung), per Zahlungslink oder in bar zu leisten. Sofern eine Rechnungsstellung mit Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen in Schweizer Franken, netto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben. Der Auftraggeber bleibt zahlungspflichtig, auch wenn ein Dritter als Frachtzahler benannt ist und nicht zahlt.

Der Auftraggeber hat das Recht, einen Transportauftrag zu stornieren (Rücktritt) oder den Transport während der Ausführung zu ändern (Umdisponierung).

  • Rücktritt: Ein Rücktritt vom Auftrag muss schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Transport wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.00 erhoben. Erfolgt der Rücktritt weniger als 48 Stunden vor Auftragsbeginn, ist der gesamte Betrag fällig; bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden, ist auch dieser zu entschädigen.
  • Umdisponierung: Eine Umdisponierung eines bereits in Ausführung befindlichen Transportes ist möglich, jedoch nur gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens (z.B. zusätzliche Kilometer, Wartezeiten, etc.). Die Umdisponierung muss schriftlich oder in dringenden Fällen telefonisch erfolgen, wobei die telefonische Umdisponierung vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu bestätigen ist.

Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung wird die Haftung des Frachtführers in Anwendung von Art. 447 Abs. 3 und 448 Abs. 2 OR wegbedungen.

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit dessen vertragsgemässen Ablieferung.

Der Absender resp. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren, wenn das Transportgut einen Warenwert von über CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht übersteigt.

a) Allgemein

Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie

  • Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Lastwagenladefläche durch Hilfspersonen des Absenders
  • Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
  • Bruch der Produkte in sich selbst
  • Beschädigungen oder Verluste bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
  • Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
  • Schäden infolge Witterungseinflüssen
  • Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahr-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
  • Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Emaille- und Farbabsplitterung, Politurrisse sowie das Lösen von geleimten Teilen und Furnieren
  • Höhere Gewalt
  • Böswillige Beschädigung durch Dritte

 

b) Schäden bei Auf- und Ablad

Der Auf- und Ablad erfolgt durch den Absender bzw. Empfänger. Gibt der Absender, resp. der Empfänger dem Fahrer nach dem er sich bei ihm anmeldete, den Auftrag die Ware abzuladen, so tut er dies im Auftrag des Versenders, resp. des Empfängers. Für Schäden, die bei dieser Tätigkeit entstehen, haftet der Frachtführer nicht. Der Fahrer besorgt diese Tätigkeit als Hilfsperson des Absenders bzw. Empfängers. Erfolgt der Auf- bzw. Ablad durch den Fahrer, ohne dass er sich beim Absender, resp. Empfänger angemeldet hat, so richtet sich die Bemessung des Schadenersatzes gemäss Ziff. 12.

c) Mittelbarer Schaden

Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

a) Beschädigung oder Verlust des Transportgutes

Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung, maximal auf CHF 15.00 pro kg effektives Frachtgewicht der beschädigten oder in Verlust geratenen Ware. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 40’000.00 gesamthaft pro Ereignis.

b) Schäden aus Verspätung

Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.

Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).

Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Fahrers auf dem Frachtbrief resp. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.

Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Einstandspreis (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes.

Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.

Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.

Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.

Gerichtsstand ist der Sitz der FirstVan (TradeKeeper GmbH). Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

Allgemeine Bedingungen für Sepeditions-dienstleistungen

Für Speditionsdienstleistungen gelten die Allgemeine Bedingungen (AB) der SPEDLOGSWISS.

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